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Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 19. November 1992
in Berlin. Vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen und bestätigt
am 22. Juni 1993.
§ 1 GRÜNDUNG, NAME UND SITZ
Die Schiffbautechnische Gesellschaft (STG) wurde am 23. Mai 1899 in
Berlin gegründet. Sie hat ihren Sitz in Berlin, die Geschäftsstelle
befindet sich einstweilen in Hamburg. Die Gesellschaft ist beim Amtsgericht
Berlin-Charlottenburg eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich technisch-wissenschaftliche
Zwecke und ist gemeinnützig. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie vereinigt in
der Schiffs- und Meerestechnik sowie in der Schiffahrt Tätige und
daran Interessierte zu folgenden Zwecken:
- Förderung der Schiffs- und Meerestechnik.
- Information, Fortbildung und Erfahrungsaustausch.
- Förderung des technischen Nachwuchses.
- Internationale und interdisziplinäre Zusammenarbeit.
Diesen Zwecken dienen insbesondere:
- Fachausschüsse für die Teilgebiete der Schiffs- und Meerestechnik,
- Tagungen, Vortragsveranstaltungen, Kolloquien und Seminare,
- Ideenwettbewerbe,
- Unterstützung der Veith-Berghoff-Jubiläumsstiftung,
- Veröffentlichung von Vorträgen und Fachschriften,
- Zusammenarbeit mit den Institutionen im Aus- und Fortbildungswesen,
- Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher oder ähnlicher
Zielsetzung im In- und Ausland.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
3.1 MITGLIEDER
Die Gesellschaft hat persönliche Mitglieder, korporative Mitglieder
und Ehrenmitglieder.
- P e r s ö n l i c h e Mitglieder können alle natürlichen
Personen werden, von denen eine Förderung der Gesellschaftszwecke
zu erwarten ist. Persönliche Mitglieder werden als ordentliche
oder als Jungmitglieder geführt. Jungmitglied sind die Mitglieder,
die sich noch in der Ausbildung befinden oder ihr Studium noch nicht
abgeschlossen und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- K o r p o r a t i v e Mitglieder können juristische Personen,
rechtsfähige Körperschaften, Handelsgesellschaften jeder
Art, Vereine, Behörden und sonstige Institutionen werden, die
bereit sind, die Bestrebungen der Gesellschaft zu fördern. Sie
werden durch eine von ihnen zu benennende Person stimmberechtigt vertreten.
- Zu E h r e n m i t g l i e d e r n können auf Vorschlag des
Vorstandsrats durch die Mitgliederversammlung natürliche Personen
ernannt werden, die sich um die Gesellschaft hervoragend verdient
gemacht haben.
3.2 ERWERB
Anträge um Aufnahme als Mitglied sind an den Vorstand zu richten,
der über die Aufnahme entscheidet.
3.3 DAUER
Die Mitgliedschaft der persönlichen Mitglieder erlischt durch
Austritt, Löschung, Ausschluß oder Tod, die der korporativen
Mitglieder durch Austritt, Ausschluß oder Auflösung der juristischen
Person oder Institution. Austrittserklärungen sind mit einer Kündigungsfrist
von mindestens drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres an den
Vorstand zu richten. Wird diese Frist nicht eingehalten, so wird die
Austrittserklärung erst zu dem nächstzulässigen Termin
wirksam. Bis zu diesem Termin bleiben die Mitgliedschaft und sämtliche
sich daraus ergebenden Verpflichtungen unverändert bestehen.
3.4 AUSSCHLUSS
Der Vorstand kann
- ein Mitglied ausschließen, wenn es die Interessen oder das
Ansehen der Gesellschaft schädigt, oder
- die Mitgliedschaft löschen, wenn das Mitglied seiner Zahlungspflicht
trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt.
Vor Ausschluß ist dem Gesellschaftsmitglied Gelegenheit zu geben,
sich innerhalb einer festzusetzenden Frist vor dem Vorstand der Gesellschaft
zu erklären. Der Beschluß über den Ausschluß ist
zu begründen und dem ausgeschlossenen Gesellschaftsmitglied durch
eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Einspruch gegen den Ausschluß
ist binnen eines Monats zulässig und an den Vorstandsrat zu richten.
Dieser entscheidet mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner anwesenden
Mitglieder endgültig. Das Erlöschen der Mitgliedschaft durch
Ausschluß befreit nicht von bestehenden Verpflichtungen gegenüber
der Gesellschaft.
§ 4 MITGLIEDSBEITRÄGE
- Die Beiträge sind innerhalb des ersten Quartals des Geschäftsjahres
zu zahlen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung
für das folgende Geschäftsjahr beschlossen.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Für Jungmitglieder wird ein ermäßigter Beitrag
festgesetzt.
- In Sonderfällen kann der Beitrag auf Antrag vom Vorstand ermäßigt
werden.
- Die jährliche Beitragszahlung kann durch eine einmalige Zahlung
ersetzt werden, deren Höhe der Vorstand festlegt.
§ 5 ORGANE
Organe der Gesellschaft sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstandsrat
- der Vorstand
- der Technisch-Wissenschaftliche Beirat
§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
6.1 EINBERUFUNG
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich,
möglichst in Verbindung mit der Haupttagung der Gesellschaft,
statt.
- Auf Verlangen des Vorstandsrates oder auf begründeten Antrag
von mindestens 50 Mitgliedern oder 1/20 der Anzahl der Mitglieder
muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen
werden.
- Zu den Mitgliederversammlungen sind die Gesellschaftsmitglieder
unter Angabe der Tagesordnung vier Wochen vorher schriftlich einzuladen.
6.2 AUFGABEN
Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören
insbesondere:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und des Technisch-Wissenschaftlichen
Beirats.
- Entgegennahme des Kassenberichts für das vergangene Geschäftsjahr
und des Berichts der Rechnungsprüfer sowie Entlastung von Vorstand
und Vorstandsrat.
- Berufung zweier Rechnungsprüfer für die Amtsdauer des
Vorstandsrats. Sie dürfen weder dem Vorstandsrat noch der Geschäftsführung
angehören.
- Entgegennahme des Wirtschaftsplans für das folgende Geschäftsjahr.
- Entscheidung über die vom Vorstandsrat empfohlenen Mitgliedsbeiträge.
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen, Änderung
der Wahlordnung zum Vorstandsrat, Anträge des Vorstandsrats und
der Gesellschaftsmitglieder.
- Beschlußfassung über die Verleihung von Denkmünzen
an Vorstandsratsmitglieder und die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
- Entgegennahme der Ergebnisse von Wahlen und Berufungen in den Vorstandsrat,
in den Vorstand sowie in den Technisch-Wissenschaftlichen Beirat.
- Berufung von Mitgliedern in den Wahlausschuß.
6.3 AMTSFÜHRUNG
- Anträge der Gesellschaftsmitglieder, über die in der
ordentlichen Mitgliederversammlung beraten und entschieden werden
soll, müssen schriftlich und begründet dem Vorstand mindestens
acht Wochen vor der Versammlung eingereicht werden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Gesellschaftsmitglieder beschlußfähig.
- Beschlüsse, soweit sie nicht die Änderung der Satzung
oder der Wahlordnung zum Vorstandsrat, die Ernennung von Ehrenmitgliedern
oder die Auflösung der Gesellschaft betreffen, werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag
abgelehnt.
- Satzungsänderungen sowie Änderungen der Wahlordnung zum
Vorstandsrat, die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Auflösung
der Gesellschaft erfordern eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen
Gesellschaftsmitglieder.
- Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht von 25
anwesenden Gesellschaftsmitgliedern oder einem Zehntel von deren Anzahl
- je nachdem, welche Zahl geringer ist - eine Abstimmung durch Stimmzettel
verlangt wird.
- Über jede Mitgliederversammlung wird vom Geschäftsführer
eine Niederschrift angefertigt, die von dem Vorsitzenden der Versammlung
unterzeichnet wird.
§ 7 VORSTANDSRAT
7.1 AUFGABEN
Der Vorstandsrat ist insbesondere zuständig für:
- Grundsätze für die Führung der Gesellschaft.
- Wahl des Vorstands.
- Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan für das
folgende Geschäftsjahr.
- Beschlußfassung über Einrichtung und Auflösung
von Fachausschüssen auf Vorschlag des Technisch-Wissenschaftlichen
Beirats.
- Entscheidung über die Mitwirkung der Gesellschaft an technisch-wissenschaftlichen
Tagungen von Vereinen oder Gesellschaften des In- und Auslandes mit
ähnlicher Zielsetzung.
- Beschlußfassung über Auszeichnungen, Preisaufgaben sowie
Beihilfen für technisch-wissenschaftliche Arbeiten.
- Verabschiedung der Wahllisten für die Wahl zum nächsten
Vorstandsrat.
- Vergabe der Denkmünzen nach der dafür geltenden Ordnung.
- Festlegung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlungen
und der Tagungen sowie von deren Vortragsblöcken.
- Ernennung des Verwaltungsrates der Veith-Berghoff-Jubiläumsstiftung.
7.2 MITGLIEDER
Dem Vorstandsrat gehören an:
- Sechzehn persönliche Mitglieder, die nach § 7.5 sowie
einer gesondert zu erlassenden Wahlordnung zu wählen sind.
- Der Vorsitzende des Technisch-Wissenschaftlichen Beirats.
- Bis zu sechs andere Mitglieder, deren Mitarbeit im Vorstandsrat
erwünscht ist und die von diesem berufen werden. Bei dieser Berufung
müssen die Zusammensetzung des gewählten Vorstandsrats und
die Struktur der korporativen Mitglieder in der Gesellschaft berücksichtigt
werden. Die Alt-Vorsitzenden und die Mitglieder des Vorstands haben
das Recht, mit beratender Stimme an den Vorstandsratsitzungen teilzunehmen.
7.3 AMTSDAUER
- Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder läuft über
vier Geschäftsjahre und beginnt am 1. Januar des auf die Wahl
folgenden Geschäftsjahres. Die Mitgliedschaft ist auf zwölf
Jahre in Folge begrenzt.
- Die Amtsdauer der berufenen Mitglieder beginnt mit dem Tage ihrer
Berufung und endet mit dem Ablauf der Amtszeit des Vorstandsrats.
Zweimalige Wiederberufung ist zulässig.
- Scheidet vor Ablauf der Amtszeit ein gewähltes Mitglied des
Vorstandsrats aus diesem aus, so tritt für den Rest der Amtszeit
das Mitglied an seine Stelle, das in der Liste der betreffenden Mitgliedergruppe
bei der Wahl von den nicht gewählten Kandidaten die meisten Stimmen
erhalten hat.
7.4 AMTSFÜHRUNG
- Der Vorstandsrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die
Sitzungen leitet der Vorsitzende der Gesellschaft oder einer seiner
Stellvertreter.
- Der Vorstandsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Der Vorstandsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefaßt.
Beschlüsse zur Änderung der Geschäftsordnung erfordern
eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Über die auf der Sitzung gefaßten Beschlüsse ist
eine Niederschrift, die auch die wesentlichen Gedankengänge der
Diskussion enthält, anzufertigen und von dem Vorsitzenden der
Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
7.5 WAHLEN
- Im Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit des Vorstandsrats endet,
werden sechzehn Mitglieder für den neuen Vorstandsrat gewählt.
- Wahlberechtigt sind alle Gesellschaftsmitglieder. Wählbar
sind persönliche Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl noch
nicht im Ruhestand sind.
- Die Wahl erfolgt brieflich und geheim mit Hilfe von Wahllisten,
die vom Wahlausschuß aufgestellt werden.
- Dem Wahlausschuß gehören an:
- Vier persönliche Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder,
die von der Mitgliederversammlung des der Beendigung der Amtszeit
des Vorstandsrats vorausgehenden Geschäftsjahres berufen
werden.
- Der Geschäftsführer. Kandidaten können dem Wahlausschuß
nicht angehören.
- Weitere Einzelheiten regelt die Wahlordnung.
§ 8 VORSTAND
8.1 AUFGABEN
Die Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:
- Vertretung der Gesellschaft gemäß § 26 BGB.
- Leitung der Geschäfte und Verwaltung des Vermögens der
Gesellschaft.
- Pflege von Verbindungen mit technisch-wissenschaftlichen Gesellschaften
des In- und Auslands gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.
- Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen des Vorstandsrats, der
Mitgliederversammlungen und der Tagungen.
- Vorsitz bei den Sitzungen des Vorstandsrats und den Mitgliederversammlungen.
- Vorlage des Wirtschaftsplans für das folgende Geschäftsjahr
zur Beschlußfassung durch den Vorstandsrat.
- Vorlage des Jahresberichts über die Arbeit der Gesellschaft
und des Kassenberichts auf der Mitgliederversammlung.
- Berufung von Mitgliedern in den Technisch-Wissenschaftlichen Beirat.
- Bestätigung der Leiter von Fachausschüssen.
- Aufstellung einer Geschäftsordnung für die Fachausschüsse.
- Bestellung des Geschäftsführers.
- Erstellung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle.
- Aufnahme neuer Mitglieder.
8.2 MITGLIEDER
Dem Vorstand gehören an:
- Der Vorsitzende und zwei stellvertretende Vorsitzende. (Sie werden
in getrennten Wahlgängen mit Stimmzetteln von und aus den Mitgliedern
des Vorstandsrats für dessen Amtszeit gewählt. Der Vorsitzende
und ein stellvertretender Vorsitzender müssen gewählte Mitglieder
des Vorstandsrats sein. Die Mitglieder des Vorstands scheiden nach
der Wahl aus dem Vorstandsrat aus und werden nach § 7.3.3 ersetzt.)
- Der Vorsitzende des Technisch-Wissenschaftlichen Beirats.
Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinsam die Gesellschaft.
Scheidet eines der unter 1. genannten Vorstandsmitglieder vor Ablauf
seiner Amtszeit aus, so wählt der Vorstandsrat für den Rest
der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu.
8.3 AMTSFÜHRUNG
- Für Beschlüsse des Vorstands ist die Zustimmung von drei
Mitgliedern erforderlich.
- Über Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und
von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 9 TECHNISCH-WISSENSCHAFTLICHER BEIRAT
9.1 AUFGABEN
Zu den Aufgaben des Technisch-Wissenschaftlichen Beirats gehören
insbesondere:
- Beratung des Vorstandsrats und des Vorstands in technisch-wissenschaftlichen
Fragen, insbesondere über Planung von technisch-wissenschaftlichen
Tagungen, Sprechtagen und anderen Veranstaltungen dieser Art sowie
der Auswahl von Themen für Vortragsblöcke und Vorträge.
- Vorschläge an den Vorstandsrat zur Einrichtung und Auflösung
von Fachausschüssen. Fachliche Richtlinien für die Arbeit
solcher Ausschüsse.
- Weitergabe der Namen der für die Leitung der Fachausschüsse
aus ihrer Mitte gewählten persönlichen Gesellschaftsmitglieder
an den Vorstand zur Bestätigung durch diesen.
- Vorlage des Jahresberichts auf der Mitgliederversammlung über
die Arbeit der Gesellschaft auf technisch-wissenschaftlichem Gebiet.
- Vorschläge an den Vorstandsrat über Stellung von Preisaufgaben,
Auszeichnung von Vorträgen und technisch-wissenschaftlichen Arbeiten
der Gesellschaftsmitglieder sowie zur Förderung und Weiterbildung
des technischen und wissenschaftlichen Nachwuchses.
9.2 MITGLIEDER
Dem Technisch-Wissenschaftlichen Beirat gehören an:
- die Leiter der Fachausschüsse
- bis zu sechs weitere Gesellschaftsmitglieder, deren Mitarbeit im
Technisch-Wissenschaftlichen Beirat erwünscht ist. Dabei ist
eine angemessene Vertretung von Forschungseinrichtungen und Verbänden
zu gewährleisten. Sie werden auf Vorschlag des Technisch-Wissenschaftlichen
Beirats vom Vorstand für jeweils vier Jahre berufen. Wiederberufung
ist zulässig.
9.3 LEITUNG
Der Technisch-Wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte
einen Vorsitzenden, der nicht zugleich Vorsitzender oder stellvertretender
Vorsitzender der Gesellschaft sein darf. Die Wahl ist mit Stimmzetteln
auf der ersten Sitzung des Technisch-Wissenschaftlichen Beirats nach
der Wahl eines neuen Vorstandsrats und für dessen Amtszeit vorzunehmen.
Wiederwahl des Vorsitzenden ist zulässig. Scheidet der Vorsitzende
vor Ablauf der Amtszeit des Vorstandsrats aus, so wählt der Technisch-Wissenschaftliche
Beirat für den Rest der Amtszeit aus seiner Mitte einen neuen Vorsitzenden.
9.4 AMTSFÜHRUNG
- Der Technisch-Wissenschaftliche Beirat wird von seinem Vorsitzenden
nach Bedarf einberufen und tagt mindestens zweimal im Jahr.
- Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlußfähig. Seine Beschlüsse faßt er mit
einfacher Mehrheit.
- Über die Sitzung wird ein Protokoll angefertigt.
§ 10 GESCHÄFTSFÜHRUNG
- Die Geschäftsführung erledigt die laufenden Geschäfte
der Gesellschaft nach Maßgabe der Satzung und den Weisungen
des Vorstands.
- Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle der
Gesellschaft. Er wird nach Zustimmung des Vorstandsrats vom Vorstand
bestellt. Der Geschäftsführer muß Mitglied der Gesellschaft
sein.
- Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandsrats,
des Vorstands und des Technisch-Wissenschaftlichen Beirats mit beratender
Stimme teil.
- Der Geschäftsführer ist der Gesellschaft für die
ordnungsgemäße Ausführung der ihm übertragenen
Verwaltungsaufgaben, für den Entwurf des Wirtschaftsplans und
für die ordnungsgemäße Rechnungslegung verantwortlich.
- Der Geschäftsführer ist berechtigt, das für die
ordnungsgemäße Durchführung der laufenden Aufgaben
erforderliche Personal im Rahmen der im Wirtschaftsplan hierfür
vorgesehenen Mittel einzustellen.
- Der Geschäftsführer ist nicht für andere Funktionen
in der Gesellschaft wählbar.
- Der Vorstand kann den Geschäftsführer, unbeschadet der
ihm vertraglich zustehenden Rechte, seines Dienstes vorläufig
entheben. Eine Entlassung kann nur mit Zustimmung des Vorstandsrats
erfolgen.
§ 11 AUFLÖSUNG DER GESELLSCHAFT
- Ein Antrag auf Auflösung der Gesellschaft muß von mindestens
drei Vierteln der Mitglieder des Vorstandsrats oder von mindestens
einem Viertel aller Gesellschaftsmitglieder gestellt werden. Die Mitgliederversammlung
beschließt mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von
Wissenschaft und Forschung.
§ 12 GEMEINNÜTZIGKEIT
- Die der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mittel dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Gesellschaftsmitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten.
- Die Gesellschaftsmitglieder können bei ihrem Ausscheiden keine
Ansprüche an die Gesellschaft stellen.
- Die Gesellschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen.
§ 13 GERICHTSSTAND
Bei Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftsmitgliedern
ist Gerichtsstand der Sitz der Geschäftsstelle.
§ 14 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1993 anstelle der am 14. Februar 1968
beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragenen Satzung in Kraft.
Wahlordnung für die Wahlen zum Vorstandsrat
Über die Besetzung des Vorstandsrates der Schiffbautechnischen
Gesellschaft entscheidet eine Wahl mit zwei voneinander unabhängigen
Kandidatenlisten. Damit soll vor allem den jungen Mitgliedern mehr Einflußmöglichkeit
geboten und die Schiffbautechnische Gesellschaft für sie transparenter
und interessanter gestaltet werden. Daher werden aufgestellt:
- Kandidatenliste der persönlichen Mitglieder über 35 Jahre,
- Kandidatenliste der persönlichen Mitglieder bis zu 35 Jahren.
§ 1 Die Wahl erfolgt brieflich und geheim mit Hilfe von Kandidatenlisten,
die vom Wahlausschuß aufgestellt und vom Vorstandsrat verabschiedet
werden.
§ 2 Die Kandidatenlisten sollen zusammen höchstens 36, mindestens
aber 24 Namensvorschläge enthalten. Davon entfallen 18 bis 27 Namen
auf die Liste 1 und sechs bis neun Namen auf die Liste 2.
§ 3 Zu Vorschlägen für die Wahl der Vorstandsratsmitglieder
werden alle Gesellschaftsmitglieder bis zum 31. März brieflich
aufgefordert. Die Vorschläge müssen spätestens am 30.
April in der Geschäftsstelle vorliegen.
§ 4 Die Kandidatenlisten sind durch die am häufigsten in
den Gruppen vorgeschlagenen Namen zu bilden. Sind einzelne Personen
in den Gruppen gleich häufig vorgeschlagen worden, so entscheidet
das Los. Mitglieder, die nur einmal vorgeschlagen sind, werden nicht
berücksichtigt. Der Vorstandsrat kann die Listen bis auf 27 bzw.
9 und muß sie bis auf 18 bzw. 6 wählbare Kandidaten ergänzen,
wenn nicht genügend zu berücksichtigende Vorschläge vorliegen.
§ 5 Die Kandidatenlisten sind auf den beiden Listen jeweils in
alphabetischer Reihenfolge aufzuführen.
§ 6 Die Listen müssen gemeinsam spätestens am 30. Juni
des Jahres, in dem die Amtszeit des Vorstandsrats endet, den Gesellschaftsmitgliedern
zugesandt und von diesen innerhalb von zwei Monaten zurückgesandt
werden.
§ 7 Jedes wahlberechtigte Gesellschaftsmitglied hat bis zu 12
Stimmen, die durch Ankreuzen unterschiedlicher Namen frei auf die Kandidaten
beider Listen verteilt werden können. Gehäufte Stimmen werden
nur einfach gewertet.
§ 8 Stimmzettel, bei denen mehr als zwölf Kandidaten angekreuzt
sind, sind ungültig. Auf den Stimmzetteln von den Wählern
hinzugefügte Kandidaten werden nicht berücksichtigt.
§ 9 Die Auszählung der Stimmen nimmt der Wahlausschuß
vor. Gewählt sind auf der Liste 1 die zwölf Kandidaten und
auf der Liste 2 die vier Kandidaten, die in ihrer Gruppe die meisten
Stimmen erhalten haben. Stellt sich bei der Auszählung heraus,
daß in einer Gruppe mehr Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl vorhanden
sind, als noch Sitze zu besetzen sind, so entscheidet das Los.
§ 10 Nach durchgeführter Wahl sind folgende Daten bekanntzugeben:
- Die Namen der gewählten Mitglieder in alphabetischer Reihenfolge.
- Die Wahlbeteiligung.
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