|
Mit der Schiffbautechnischen Gesellschaft e.V. eng verbunden ist die
Veith-Berghoff-Stiftung, deren Aufgabe in der Förderung von Studenten
der Schiffs- und Meerestechnik durch Gewährung von Stipendien liegt.
Die Stiftung wird von einem Verwaltungsrat, dessen Vorsitz der Geschäftsführer
der Schiffbautechnischen Gesellschaft innehat, verwaltet. Kontakt
kann über die Geschäftsstelle der STG aufgenommen werden.
Satzung der Veith-Berghoff-Stiftung
Beschlossen auf der Sitzung des Vorstandsrats der Schiffbautechnischen
Gesellschaft am 13. Oktober 1993
§ 1 Name
- Die Stiftung ist aus zwei Einzelstiftungen entstanden, die
1917 von dem Wirklichen Geheimen Oberbaurat Dr.-Ing. Rudolf Veith
und 1918 von dem Marinebaurat Otto Berghoff ins Leben gerufen wurden.
Auf Beschluß der 34. Hauptversammlung der Schiffbautechnischen
Gesellschaft wurden sie 1933 zusammengelegt.
§ 2 Zweck
- Die Stiftung bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen
der Schiffbautechnischen Gesellschaft. Zweck der Stiftung ist ausschließlich
die Förderung der Wissenschaft auf schiffs- und meerestechnischem
Gebiet durch Gewährung von Zahlungen an förderungswürdige
Studierende der Schiffs- und Meerestechnik an Universitäten
und Fachhochschulen.
§ 3 Verwaltung
- Die Verwaltung der Stiftung liegt in den Händen eines
Verwaltungsrats, der vom Vorstandsrat der Schiffbautechnischen Gesellschaft
ernannt wird. Er besteht aus dem Geschäftsführer und vier
Mitgliedern der Schiffbautechnischen Gesellschaft, von denen mindestens
zwei Mitglied des Vorstandsrats sein müssen. Die Amtszeit beträgt
vier Jahre. Der Verwaltungsrat verfügt über die Erträge
der Stiftung. Er darf diese nur für die in § 2 genannten
Zwecke verwenden. Die Tätigkeit im Verwaltungsrat ist ehrenamtlich.
§ 4 Förderung
- Anträge auf Förderung sind von den Studierenden
an den Verwaltungsrat der Stiftung zu richten und zu begründen.
Dem Antrag sind der Lebenslauf des Antragstellers und Gutachten von
zwei betreuenden Hochschullehrern über die Förderungswürdigkeit
beizufügen. Außerdem ist anzugeben, in welcher Höhe
eine Förderung aus anderen Mitteln erfolgt oder aus welchem Grund
andere Mittel nicht in Anspruch genommen werden können. Der Antragsteller
sollte Mitglied der Schiffbautechnischen Gesellschaft sein oder werden.
Die Höhe und Dauer der Förderung werden vom Verwaltungsrat
von Fall zu Fall festgesetzt. Die Förderungsdauer soll in der
Regel ein Studienjahr nicht überschreiten. Sie darf in Ausnahmefällen
maximal drei Studienjahre betragen. Bei Fortfall der Förderungswürdigkeit
oder bei Unwürdigkeit kann die Unterstützung mit Ende des
der entsprechenden Mitteilung an den Betreffenden folgenden Monats
entzogen werden. Ob die Förderung entzogen wird, entscheidet
der Verwaltungsrat nach seinem Ermessen. Die Beschreitung des Rechtsweges
gegen die Entscheidung ist ausgeschlossen.
§ 5 Rechnungslegung
- Die Rechnungslegung der Stiftung erfolgt jährlich
gegenüber der Mitgliederversammlung der Schiffbautechnischen
Gesellschaft. Die Prüfung erfolgt durch die von der Schiffbautechnischen
Gesellschaft bestellten Rechnungsprüfer.
§ 6 Auflösung
- Bei Auflösung der Stiftung fällt das verbleibende
Vermögen an die Schiffbautechnische Gesellschaft e.V., die ausschließlich
technisch-wissenschaftliche Zwecke verfolgt.
|