Geschichte Organe Fachausschüsse Technisch-Wissenschaftlicher Beirat Satzung up Satzung der Veith-Berghoff-Stiftung

Mit der Schiffbautechnischen Gesellschaft e.V. eng verbunden ist die Veith-Berghoff-Stiftung, deren Aufgabe in der Förderung von Studenten der Schiffs- und Meerestechnik durch Gewährung von Stipendien liegt.

Die Stiftung wird von einem Verwaltungsrat, dessen Vorsitz der Geschäftsführer der Schiffbautechnischen Gesellschaft innehat, verwaltet. Kontakt kann über die Geschäftsstelle der STG aufgenommen werden.

Satzung der Veith-Berghoff-Stiftung

Beschlossen auf der Sitzung des Vorstandsrats der Schiffbautechnischen Gesellschaft am 13. Oktober 1993

§ 1 Name

Die Stiftung ist aus zwei Einzelstiftungen entstanden, die 1917 von dem Wirklichen Geheimen Oberbaurat Dr.-Ing. Rudolf Veith und 1918 von dem Marinebaurat Otto Berghoff ins Leben gerufen wurden. Auf Beschluß der 34. Hauptversammlung der Schiffbautechnischen Gesellschaft wurden sie 1933 zusammengelegt.

§ 2 Zweck
Die Stiftung bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Schiffbautechnischen Gesellschaft. Zweck der Stiftung ist ausschließlich die Förderung der Wissenschaft auf schiffs- und meerestechnischem Gebiet durch Gewährung von Zahlungen an förderungswürdige Studierende der Schiffs- und Meerestechnik an Universitäten und Fachhochschulen.

§ 3 Verwaltung
Die Verwaltung der Stiftung liegt in den Händen eines Verwaltungsrats, der vom Vorstandsrat der Schiffbautechnischen Gesellschaft ernannt wird. Er besteht aus dem Geschäftsführer und vier Mitgliedern der Schiffbautechnischen Gesellschaft, von denen mindestens zwei Mitglied des Vorstandsrats sein müssen. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Der Verwaltungsrat verfügt über die Erträge der Stiftung. Er darf diese nur für die in § 2 genannten Zwecke verwenden. Die Tätigkeit im Verwaltungsrat ist ehrenamtlich.

§ 4 Förderung
Anträge auf Förderung sind von den Studierenden an den Verwaltungsrat der Stiftung zu richten und zu begründen. Dem Antrag sind der Lebenslauf des Antragstellers und Gutachten von zwei betreuenden Hochschullehrern über die Förderungswürdigkeit beizufügen. Außerdem ist anzugeben, in welcher Höhe eine Förderung aus anderen Mitteln erfolgt oder aus welchem Grund andere Mittel nicht in Anspruch genommen werden können. Der Antragsteller sollte Mitglied der Schiffbautechnischen Gesellschaft sein oder werden. Die Höhe und Dauer der Förderung werden vom Verwaltungsrat von Fall zu Fall festgesetzt. Die Förderungsdauer soll in der Regel ein Studienjahr nicht überschreiten. Sie darf in Ausnahmefällen maximal drei Studienjahre betragen. Bei Fortfall der Förderungswürdigkeit oder bei Unwürdigkeit kann die Unterstützung mit Ende des der entsprechenden Mitteilung an den Betreffenden folgenden Monats entzogen werden. Ob die Förderung entzogen wird, entscheidet der Verwaltungsrat nach seinem Ermessen. Die Beschreitung des Rechtsweges gegen die Entscheidung ist ausgeschlossen.

§ 5 Rechnungslegung
Die Rechnungslegung der Stiftung erfolgt jährlich gegenüber der Mitgliederversammlung der Schiffbautechnischen Gesellschaft. Die Prüfung erfolgt durch die von der Schiffbautechnischen Gesellschaft bestellten Rechnungsprüfer.

§ 6 Auflösung
Bei Auflösung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen an die Schiffbautechnische Gesellschaft e.V., die ausschließlich technisch-wissenschaftliche Zwecke verfolgt.

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