Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 19. November 1992 in Berlin. Vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen und bestätigt am 22. Juni 1993.
§ 1 GRÜNDUNG, NAME UND SITZ
Die Schiffbautechnische Gesellschaft (STG) wurde am 23. Mai 1899 in Berlin gegründet. Sie hat ihren Sitz in Berlin, die Geschäftsstelle befindet sich einstweilen in Hamburg. Die Gesellschaft ist beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich technisch-wissenschaftliche Zwecke und ist gemeinnützig. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie vereinigt in der Schiffs- und Meerestechnik sowie in der Schiffahrt Tätige und daran Interessierte zu folgenden Zwecken:
- Förderung der Schiffs- und Meerestechnik.
- Information, Fortbildung und Erfahrungsaustausch.
- Förderung des technischen Nachwuchses.
- Internationale und interdisziplinäre Zusammenarbeit.
Diesen Zwecken dienen insbesondere:
- Fachausschüsse für die Teilgebiete der Schiffs- und Meerestechnik,
- Tagungen, Vortragsveranstaltungen, Kolloquien und Seminare,
- Ideenwettbewerbe,
- Unterstützung der Veith-Berghoff-Jubiläumsstiftung,
- Veröffentlichung von Vorträgen und Fachschriften,
- Zusammenarbeit mit den Institutionen im Aus- und Fortbildungswesen,
- Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
3.1 MITGLIEDER
Die Gesellschaft hat persönliche Mitglieder, korporative Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- P e r s ö n l i c h e Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, von denen eine Förderung der Gesellschaftszwecke zu erwarten ist. Persönliche Mitglieder werden als ordentliche oder als Jungmitglieder geführt. Jungmitglied sind die Mitglieder, die sich noch in der Ausbildung befinden oder ihr Studium noch nicht abgeschlossen und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- K o r p o r a t i v e Mitglieder können juristische Personen, rechtsfähige Körperschaften, Handelsgesellschaften jeder Art, Vereine, Behörden und sonstige Institutionen werden, die bereit sind, die Bestrebungen der Gesellschaft zu fördern. Sie werden durch eine von ihnen zu benennende Person stimmberechtigt vertreten.
- Zu E h r e n m i t g l i e d e r n können auf Vorschlag des Vorstandsrats durch die Mitgliederversammlung natürliche Personen ernannt werden, die sich um die Gesellschaft hervorragend verdient gemacht haben.
3.2 ERWERB
Anträge um Aufnahme als Mitglied sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
3.3 DAUER
Die Mitgliedschaft der persönlichen Mitglieder erlischt durch Austritt, Löschung, Ausschluß oder Tod, die der korporativen Mitglieder durch Austritt, Ausschluß oder Auflösung der juristischen Person oder Institution. Austrittserklärungen sind mit einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres an den Vorstand zu richten. Wird diese Frist nicht eingehalten, so wird die Austrittserklärung erst zu dem nächstzulässigen Termin wirksam. Bis zu diesem Termin bleiben die Mitgliedschaft und sämtliche sich daraus ergebenden Verpflichtungen unverändert bestehen.
3.4 AUSSCHLUSS
Der Vorstand kann
- ein Mitglied ausschließen, wenn es die Interessen oder das Ansehen der Gesellschaft schädigt, oder
- die Mitgliedschaft löschen, wenn das Mitglied seiner Zahlungspflicht trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt.
Vor Ausschluß ist dem Gesellschaftsmitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer festzusetzenden Frist vor dem Vorstand der Gesellschaft zu erklären. Der Beschluß über den Ausschluß ist zu begründen und dem ausgeschlossenen Gesellschaftsmitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Einspruch gegen den Ausschluß ist binnen eines Monats zulässig und an den Vorstandsrat zu richten. Dieser entscheidet mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner anwesenden Mitglieder endgültig. Das Erlöschen der Mitgliedschaft durch Ausschluß befreit nicht von bestehenden Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft.
§ 4 MITGLIEDSBEITRÄGE
- Die Beiträge sind innerhalb des ersten Quartals des Geschäftsjahres zu zahlen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr beschlossen.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Für Jungmitglieder wird ein ermäßigter Beitrag festgesetzt.
- In Sonderfällen kann der Beitrag auf Antrag vom Vorstand ermäßigt werden.
- Die jährliche Beitragszahlung kann durch eine einmalige Zahlung ersetzt werden, deren Höhe der Vorstand festlegt.
§ 5 ORGANE
Organe der Gesellschaft sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstandsrat
- der Vorstand
- der Technisch-Wissenschaftliche Beirat
§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG (s. Erläuterung hierzu am Ende der Satzung)
6.1 EINBERUFUNG
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst in Verbindung mit der Haupttagung der Gesellschaft, statt.
- Auf Verlangen des Vorstandsrates oder auf begründeten Antrag von mindestens 50 Mitgliedern oder 1/20 der Anzahl der Mitglieder muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
- Zu den Mitgliederversammlungen sind die Gesellschaftsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung vier Wochen vorher schriftlich einzuladen.
6.2 AUFGABEN
Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und des Technisch-Wissenschaftlichen Beirats.
- Entgegennahme des Kassenberichts für das vergangene Geschäftsjahr und des Berichts der Rechnungsprüfer sowie Entlastung von Vorstand und Vorstandsrat.
- Berufung zweier Rechnungsprüfer für die Amtsdauer des Vorstandsrats. Sie dürfen weder dem Vorstandsrat noch der Geschäftsführung angehören.
- Entgegennahme des Wirtschaftsplans für das folgende Geschäftsjahr.
- Entscheidung über die vom Vorstandsrat empfohlenen Mitgliedsbeiträge.
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen, Änderung der Wahlordnung zum Vorstandsrat, Anträge des Vorstandsrats und der Gesellschaftsmitglieder.
- Beschlußfassung über die Verleihung von Denkmünzen an Vorstandsratsmitglieder und die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
- Entgegennahme der Ergebnisse von Wahlen und Berufungen in den Vorstandsrat, in den Vorstand sowie in den Technisch-Wissenschaftlichen Beirat.
- Berufung von Mitgliedern in den Wahlausschuß.
6.3 AMTSFÜHRUNG
- Anträge der Gesellschaftsmitglieder, über die in der ordentlichen Mitgliederversammlung beraten und entschieden werden soll, müssen schriftlich und begründet dem Vorstand mindestens acht Wochen vor der Versammlung eingereicht werden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Gesellschaftsmitglieder beschlußfähig.
- Beschlüsse, soweit sie nicht die Änderung der Satzung oder der Wahlordnung zum Vorstandsrat, die Ernennung von Ehrenmitgliedern oder die Auflösung der Gesellschaft betreffen, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Satzungsänderungen sowie Änderungen der Wahlordnung zum Vorstandsrat, die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Auflösung der Gesellschaft erfordern eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Gesellschaftsmitglieder.
- Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht von 25 anwesenden Gesellschaftsmitgliedern oder einem Zehntel von deren Anzahl - je nachdem, welche Zahl geringer ist - eine Abstimmung durch Stimmzettel verlangt wird.
- Über jede Mitgliederversammlung wird vom Geschäftsführer eine Niederschrift angefertigt, die von dem Vorsitzenden der Versammlung unterzeichnet wird.
§ 7 VORSTANDSRAT
7.1 AUFGABEN
Der Vorstandsrat ist insbesondere zuständig für:
- Grundsätze für die Führung der Gesellschaft.
- Wahl des Vorstands.
- Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan für das folgende Geschäftsjahr.
- Beschlußfassung über Einrichtung und Auflösung von Fachausschüssen auf Vorschlag des Technisch-Wissenschaftlichen Beirats.
- Entscheidung über die Mitwirkung der Gesellschaft an technisch-wissenschaftlichen Tagungen von Vereinen oder Gesellschaften des In- und Auslandes mit ähnlicher Zielsetzung.
- Beschlußfassung über Auszeichnungen, Preisaufgaben sowie Beihilfen für technisch-wissenschaftliche Arbeiten.
- Verabschiedung der Wahllisten für die Wahl zum nächsten Vorstandsrat.
- Vergabe der Denkmünzen nach der dafür geltenden Ordnung.
- Festlegung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlungen und der Tagungen sowie von deren Vortragsblöcken.
- Ernennung des Verwaltungsrates der Veith-Berghoff-Jubiläumsstiftung.
7.2 MITGLIEDER
Dem Vorstandsrat gehören an:
- Sechzehn persönliche Mitglieder, die nach § 7.5 sowie einer gesondert zu erlassenden Wahlordnung zu wählen sind.
- Der Vorsitzende des Technisch-Wissenschaftlichen Beirats.
- Bis zu sechs andere Mitglieder, deren Mitarbeit im Vorstandsrat erwünscht ist und die von diesem berufen werden. Bei dieser Berufung müssen die Zusammensetzung des gewählten Vorstandsrats und die Struktur der korporativen Mitglieder in der Gesellschaft berücksichtigt werden. Die Alt-Vorsitzenden und die Mitglieder des Vorstands haben das Recht, mit beratender Stimme an den Vorstandsratsitzungen teilzunehmen.
7.3 AMTSDAUER
- Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder läuft über vier Geschäftsjahre und beginnt am 1. Januar des auf die Wahl folgenden Geschäftsjahres. Die Mitgliedschaft ist auf zwölf Jahre in Folge begrenzt.
- Die Amtsdauer der berufenen Mitglieder beginnt mit dem Tage ihrer Berufung und endet mit dem Ablauf der Amtszeit des Vorstandsrats. Zweimalige Wiederberufung ist zulässig.
- Scheidet vor Ablauf der Amtszeit ein gewähltes Mitglied des Vorstandsrats aus diesem aus, so tritt für den Rest der Amtszeit das Mitglied an seine Stelle, das in der Liste der betreffenden Mitgliedergruppe bei der Wahl von den nicht gewählten Kandidaten die meisten Stimmen erhalten hat.
7.4 AMTSFÜHRUNG
- Der Vorstandsrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Sitzungen leitet der Vorsitzende der Gesellschaft oder einer seiner Stellvertreter.
- Der Vorstandsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Der Vorstandsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefaßt. Beschlüsse zur Änderung der Geschäftsordnung erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Über die auf der Sitzung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift, die auch die wesentlichen Gedankengänge der Diskussion enthält, anzufertigen und von dem Vorsitzenden der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
7.5 WAHLEN
- Im Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit des Vorstandsrats endet, werden sechzehn Mitglieder für den neuen Vorstandsrat gewählt.
- Wahlberechtigt sind alle Gesellschaftsmitglieder. Wählbar sind persönliche Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl noch nicht im Ruhestand sind.
- Die Wahl erfolgt brieflich und geheim mit Hilfe von Wahllisten, die vom Wahlausschuß aufgestellt werden.
- Dem Wahlausschuß gehören an:
- Vier persönliche Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder, die von der Mitgliederversammlung des der Beendigung der Amtszeit des Vorstandsrats vorausgehenden Geschäftsjahres berufen werden.
- Der Geschäftsführer. Kandidaten können dem Wahlausschuß nicht angehören.
- Weitere Einzelheiten regelt die Wahlordnung.
§ 8 VORSTAND
8.1 AUFGABEN
Die Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:
- Vertretung der Gesellschaft gemäß § 26 BGB.
- Leitung der Geschäfte und Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft.
- Pflege von Verbindungen mit technisch-wissenschaftlichen Gesellschaften des In- und Auslands gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.
- Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen des Vorstandsrats, der Mitgliederversammlungen und der Tagungen.
- Vorsitz bei den Sitzungen des Vorstandsrats und den Mitgliederversammlungen.
- Vorlage des Wirtschaftsplans für das folgende Geschäftsjahr zur Beschlußfassung durch den Vorstandsrat.
- Vorlage des Jahresberichts über die Arbeit der Gesellschaft und des Kassenberichts auf der Mitgliederversammlung.
- Berufung von Mitgliedern in den Technisch-Wissenschaftlichen Beirat.
- Bestätigung der Leiter von Fachausschüssen.
- Aufstellung einer Geschäftsordnung für die Fachausschüsse.
- Bestellung des Geschäftsführers.
- Erstellung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle.
- Aufnahme neuer Mitglieder.
8.2 MITGLIEDER
Dem Vorstand gehören an:
- Der Vorsitzende und zwei stellvertretende Vorsitzende. (Sie werden in getrennten Wahlgängen mit Stimmzetteln von und aus den Mitgliedern des Vorstandsrats für dessen Amtszeit gewählt. Der Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender müssen gewählte Mitglieder des Vorstandsrats sein. Die Mitglieder des Vorstands scheiden nach der Wahl aus dem Vorstandsrat aus und werden nach § 7.3.3 ersetzt.)
- Der Vorsitzende des Technisch-Wissenschaftlichen Beirats.
Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinsam die Gesellschaft. Scheidet eines der unter 1. genannten Vorstandsmitglieder vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wählt der Vorstandsrat für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu.
8.3 AMTSFÜHRUNG
- Für Beschlüsse des Vorstands ist die Zustimmung von drei Mitgliedern erforderlich.
- Über Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 9 TECHNISCH-WISSENSCHAFTLICHER BEIRAT
9.1 AUFGABEN
Zu den Aufgaben des Technisch-Wissenschaftlichen Beirats gehören insbesondere:
- Beratung des Vorstandsrats und des Vorstands in technisch-wissenschaftlichen Fragen, insbesondere über Planung von technisch-wissenschaftlichen Tagungen, Sprechtagen und anderen Veranstaltungen dieser Art sowie der Auswahl von Themen für Vortragsblöcke und Vorträge.
- Vorschläge an den Vorstandsrat zur Einrichtung und Auflösung von Fachausschüssen. Fachliche Richtlinien für die Arbeit solcher Ausschüsse.
- Weitergabe der Namen der für die Leitung der Fachausschüsse aus ihrer Mitte gewählten persönlichen Gesellschaftsmitglieder an den Vorstand zur Bestätigung durch diesen.
- Vorlage des Jahresberichts auf der Mitgliederversammlung über die Arbeit der Gesellschaft auf technisch-wissenschaftlichem Gebiet.
- Vorschläge an den Vorstandsrat über Stellung von Preisaufgaben, Auszeichnung von Vorträgen und technisch-wissenschaftlichen Arbeiten der Gesellschaftsmitglieder sowie zur Förderung und Weiterbildung des technischen und wissenschaftlichen Nachwuchses.
9.2 MITGLIEDER
Dem Technisch-Wissenschaftlichen Beirat gehören an:
- die Leiter der Fachausschüsse
- bis zu sechs weitere Gesellschaftsmitglieder, deren Mitarbeit im Technisch-Wissenschaftlichen Beirat erwünscht ist. Dabei ist eine angemessene Vertretung von Forschungseinrichtungen und Verbänden zu gewährleisten. Sie werden auf Vorschlag des Technisch-Wissenschaftlichen Beirats vom Vorstand für jeweils vier Jahre berufen. Wiederberufung ist zulässig.
9.3 LEITUNG
Der Technisch-Wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der nicht zugleich Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender der Gesellschaft sein darf. Die Wahl ist mit Stimmzetteln auf der ersten Sitzung des Technisch-Wissenschaftlichen Beirats nach der Wahl eines neuen Vorstandsrats und für dessen Amtszeit vorzunehmen. Wiederwahl des Vorsitzenden ist zulässig. Scheidet der Vorsitzende vor Ablauf der Amtszeit des Vorstandsrats aus, so wählt der Technisch-Wissenschaftliche Beirat für den Rest der Amtszeit aus seiner Mitte einen neuen Vorsitzenden.
9.4 AMTSFÜHRUNG
- Der Technisch-Wissenschaftliche Beirat wird von seinem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen und tagt mindestens zweimal im Jahr.
- Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Seine Beschlüsse faßt er mit einfacher Mehrheit.
- Über die Sitzung wird ein Protokoll angefertigt.
§ 10 GESCHÄFTSFÜHRUNG
- Die Geschäftsführung erledigt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Satzung und den Weisungen des Vorstands.
- Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle der Gesellschaft. Er wird nach Zustimmung des Vorstandsrats vom Vorstand bestellt. Der Geschäftsführer muß Mitglied der Gesellschaft sein.
- Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandsrats, des Vorstands und des Technisch-Wissenschaftlichen Beirats mit beratender Stimme teil.
- Der Geschäftsführer ist der Gesellschaft für die ordnungsgemäße Ausführung der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben, für den Entwurf des Wirtschaftsplans und für die ordnungsgemäße Rechnungslegung verantwortlich.
- Der Geschäftsführer ist berechtigt, das für die ordnungsgemäße Durchführung der laufenden Aufgaben erforderliche Personal im Rahmen der im Wirtschaftsplan hierfür vorgesehenen Mittel einzustellen.
- Der Geschäftsführer ist nicht für andere Funktionen in der Gesellschaft wählbar.
- Der Vorstand kann den Geschäftsführer, unbeschadet der ihm vertraglich zustehenden Rechte, seines Dienstes vorläufig entheben. Eine Entlassung kann nur mit Zustimmung des Vorstandsrats erfolgen.
§ 11 AUFLÖSUNG DER GESELLSCHAFT
- Ein Antrag auf Auflösung der Gesellschaft muß von mindestens drei Vierteln der Mitglieder des Vorstandsrats oder von mindestens einem Viertel aller Gesellschaftsmitglieder gestellt werden. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
§ 12 GEMEINNÜTZIGKEIT
- Die der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschaftsmitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten.
- Die Gesellschaftsmitglieder können bei ihrem Ausscheiden keine Ansprüche an die Gesellschaft stellen.
- Die Gesellschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 13 GERICHTSSTAND
Bei Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftsmitgliedern ist Gerichtsstand der Sitz der Geschäftsstelle.
§ 14 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1993 anstelle der am 14. Februar 1968 beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragenen Satzung in Kraft.
Erläuterungen zur Durchführung der Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung am 17.11.2011 zeigte sich, dass die Regelungen zur Mitgliederversammlung in der Satzung evtl. missverstanden werden können. Auf Anregung aus der Mitgliederversammlung hat der Vorstandsrat in seiner Sitzung am 08.05.2012 beschlossen, einige Punkte weiter zu erläutern:
Tagesordnung und Einladung für die Mitgliederversammlung
Die Tagesordnung wird vom Vorstand entworfen (§ 8.1, Nr. 4 der Satzung) und vom Vorstandsrat beschlossen (§ 7.1, Nr. 9 der Satzung). Es wird grundsätzlich ein Tagesordnungspunkt „Anträge“ als Platzhalter für Anträge von Mitgliedern vorgesehen.
Anträge von Mitgliedern, über die entschieden werden sollen
Diese Anträge müssen spätestens acht Wochen vor der Versammlung mit schriftlicher Begründung dem Vorstand eingereicht werden (§ 6.3, Nr. 1 der Satzung), also vor dem Versand der Einladungen und vor der formellen Bekanntgabe des ohnehin langfristig bekannten Termins. Da in der Mitgliederversammlung nur über Dinge entschieden werden kann, die in der zuvor bekannt gemachten Tagesordnung benannt wurden (§ 32 Abs. 1 BGB), werden die Anträge der Mitglieder in die Tagesordnung unter dem Punkt „Anträge“ aufgenommen (sofern sie nicht der Satzung widersprechen oder anderweitig rechtswidrig sind) und so beschrieben, dass sich die Mitglieder auf die Versammlung vorbereiten können.
Anträge in diesem Sinne sind nur neue Themen. Demgegenüber sind Vorschläge zur Art eines Beschlusses – also z. B. zu Tagesordnungspunkt „Wahl der Rechnungsprüfer“, dass Frau oder Herr C viel besser als Rechnungsprüfer geeignet ist als die vorgeschlagenen A und B und dass deshalb C gewählt werden sollte – können das Ergebnis einer Diskussion in der Mitgliederversammlung sein. Dies sind keine Anträge im Sinne der Satzung.
Einladung und Tagesordnung
Zur Mitgliederversammlung wird spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen (§ 6.1, Nr. 3 der Satzung).
Mitgliederversammlung
Eine Ergänzung der Tagesordnung ist nicht möglich.
Der übliche Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ soll Platz für allgemeine Hinweise, Anmerkungen und Diskussionen bieten, Beschlüsse können nicht gefasst werden unter diesem Punkt.
Wahlordnung für die Wahlen zum Vorstandsrat
Über die Besetzung des Vorstandsrates der Schiffbautechnischen Gesellschaft entscheidet eine Wahl mit zwei voneinander unabhängigen Kandidatenlisten. Damit soll vor allem den jungen Mitgliedern mehr Einflußmöglichkeit geboten und die Schiffbautechnische Gesellschaft für sie transparenter und interessanter gestaltet werden. Daher werden aufgestellt:
- Kandidatenliste der persönlichen Mitglieder über 35 Jahre,
- Kandidatenliste der persönlichen Mitglieder bis zu 35 Jahren.
§ 1 Die Wahl erfolgt brieflich und geheim mit Hilfe von Kandidatenlisten, die vom Wahlausschuß aufgestellt und vom Vorstandsrat verabschiedet werden.
§ 2 Die Kandidatenlisten sollen zusammen höchstens 36, mindestens aber 24 Namensvorschläge enthalten. Davon entfallen 18 bis 27 Namen auf die Liste 1 und sechs bis neun Namen auf die Liste 2.
§ 3 Zu Vorschlägen für die Wahl der Vorstandsratsmitglieder werden alle Gesellschaftsmitglieder bis zum 31. März brieflich aufgefordert. Die Vorschläge müssen spätestens am 30. April in der Geschäftsstelle vorliegen.
§ 4 Die Kandidatenlisten sind durch die am häufigsten in den Gruppen vorgeschlagenen Namen zu bilden. Sind einzelne Personen in den Gruppen gleich häufig vorgeschlagen worden, so entscheidet das Los. Mitglieder, die nur einmal vorgeschlagen sind, werden nicht berücksichtigt. Der Vorstandsrat kann die Listen bis auf 27 bzw. 9 und muß sie bis auf 18 bzw. 6 wählbare Kandidaten ergänzen, wenn nicht genügend zu berücksichtigende Vorschläge vorliegen.
§ 5 Die Kandidatenlisten sind auf den beiden Listen jeweils in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen.
§ 6 Die Listen müssen gemeinsam spätestens am 30. Juni des Jahres, in dem die Amtszeit des Vorstandsrats endet, den Gesellschaftsmitgliedern zugesandt und von diesen innerhalb von zwei Monaten zurückgesandt werden.
§ 7 Jedes wahlberechtigte Gesellschaftsmitglied hat bis zu 12 Stimmen, die durch Ankreuzen unterschiedlicher Namen frei auf die Kandidaten beider Listen verteilt werden können. Gehäufte Stimmen werden nur einfach gewertet.
§ 8 Stimmzettel, bei denen mehr als zwölf Kandidaten angekreuzt sind, sind ungültig. Auf den Stimmzetteln von den Wählern hinzugefügte Kandidaten werden nicht berücksichtigt.
§ 9 Die Auszählung der Stimmen nimmt der Wahlausschuß vor. Gewählt sind auf der Liste 1 die zwölf Kandidaten und auf der Liste 2 die vier Kandidaten, die in ihrer Gruppe die meisten Stimmen erhalten haben. Stellt sich bei der Auszählung heraus, daß in einer Gruppe mehr Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl vorhanden sind, als noch Sitze zu besetzen sind, so entscheidet das Los.
§ 10 Nach durchgeführter Wahl sind folgende Daten bekanntzugeben:
- Die Namen der gewählten Mitglieder in alphabetischer Reihenfolge.
- Die Wahlbeteiligung.