Die Veith-Berghoff-Stiftung ist eine nicht rechtsfähige Stiftung im Sondervermögen der STG. Sie ist aus zwei Einzelstiftungen entstanden, die 1917 von dem Wirklichen Geheimen Oberbaurat Dr.-Ing. Rudolf Veith und 1918 von dem Marinebaurat Otto Berghoff ins Leben gerufen und 1933 zusammengelegt wurden. Sie dient ausschließlich der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses der Schiffs- und Meerestechnik. Dazu gewährt sie Stipendien und Beihilfen für Studierende der Schiffs- und Meerestechnik an Universitäten und Fachhochschulen.
Zustiftungen an die Veith-Berghoff-Stiftung sind möglich und erwünscht. Sie können dem Stiftungszweck insgesamt oder einer besonderen Verwendung innerhalb des Stiftungszweckes gewidmet sein. Bisher haben vier Mitglieder zugestiftet:
Dipl.-Ing. Cai Boie (1988): |
ohne besondere Verwendung, |
Dipl.-Ing. Tewes Wischmann (1996): |
ohne besondere Verwendung, |
Dipl.-Ing. Eckart Pleß (1996): |
für die Auszeichnung studentischer Vorträge beim Studenten-Sprechtag sowie |
Dipl.-Ing. Reinhard Mau (2007): |
für die Teilnahme von Studierenden an Tagungen der Gesellschaft und für Abonnements von Fachzeitschriften |
Die Stiftung wird von einem Verwaltungsrat, dem auch der Geschäftsführer der Schiffbautechnischen Gesellschaft e.V. angehört, verwaltet. Kontakt kann über die Geschäftsstelle der STG aufgenommen werden.
Merkblatt zur Vergabe der Stipendien
Die Veith-Berghoff-Stiftung bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Schiffbautechnischen Gesellschaft e. V. Sie ist aus zwei Einzelstiftungen entstanden, die 1917 von dem Wirklichen Geheimen Oberbaurat Dr.-Ing. Rudolf Veith und 1918 von dem Marinebaurat Otto Berghoff ins Leben gerufen wurden. Durch Stipendien/Reisebeihilfen für Studierende fördert sie die Wissenschaft auf schiffs- und meerestechnischem Gebiet.
Voraussetzungen
Gefördert werden Studierende der Schiffs- und Meerestechnik sowie der Schiffahrt an Universitäten und Fachhochschulen, die im fünften oder einem höheren Semester studieren.
Antragsteller müssen Mitglied der Schiffbautechnischen Gesellschaft e. V. sein. Es muss eine Bedürftigkeit für eine Unterstützung vorliegen.
Antragsstellung
Der Antrag auf Förderung ist elektronisch in einer PDF-Datei über die Geschäftsstelle der Schiffbautechnischen Gesellschaft e. V. an den Verwaltungsrat der Stiftung, Bramfelder Straße 164, 22305 Hamburg, zu richten (office@stg-online.de). Er kann nur bearbeitet werden, wenn der Geschäftsstelle alle Bewerbungsunterlagen vollständig vorliegen.
Als Bewerbungsunterlagen sind einzureichen:
- Ausführliche Begründung der Antragsstellung, insbesondere hinsichtlich der Bedürftigkeit
- Angaben zu Dauer und Ablauf des Vorhabens, für das das Stipendium erbeten wird
- Lebenslauf
- Vertrauliches Gutachten über die Förderungswürdigkeit von zwei betreuenden Hochschullehrern direkt per Mail an office~AT~stg-online.de
- Notenspiegel
- Bestätigungsschreiben/Zusage für die Durchführung des Vorhabens (z. B. Praktikumsplatz)
- Detaillierte Angaben zum Budget: Gegenüberstellung sämtlicher Kosten zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, einschließlich der einzusetzenden Eigenmittel
- Angabe, in welcher Höhe eine Förderung aus anderen Mitteln erfolgt oder aus welchem Grund andere Mittel nicht in Anspruch genommen werden können
Vergabeverfahren
Anträge auf ein Stipendium können jederzeit eingereicht werden. Antragsteller erhalten eine Empfangsbestätigung. Die Begutachtung und Bewilligung findet zweimal jährlich durch den Verwaltungsrat der Stiftung statt.
Ausstattung des Stipendiums
Die Fördermittel werden als monatliche Zahlung oder im Falle einer Reisebeihilfe als Einmalzahlung gewährt. Höhe und Dauer der Förderung werden vom Verwaltungsrat von Fall zu Fall festgesetzt. Die Förderungsdauer soll in der Regel ein Studienjahr nicht überschreiten.
Verpflichtung des Stipendiaten
Der Stipendiat verpflichtet sich, nach Ende der Förderungsdauer einen Erfahrungsbericht anzufertigen und zur Veröffentlichung auf der STG-Website zur Verfügung zu stellen. Dieser ist so abzufassen, dass die Mitglieder der STG einen fundierten Eindruck von dem durchgeführten Vorhaben erhalten. Änderungen, welche die Vergabebedingungen berühren, sind dem Verwaltungsrat umgehend mitzuteilen. Bei Fortfall der Förderungswürdigkeit, oder wenn Gründe vorliegen, die das Ansehen der Stiftung schädigen, kann die Unterstützung nach entsprechender Mitteilung entzogen werden.
Der Rechtsweg gegen das Vergabeverfahren ist ausgeschlossen.
Hamburg, Juni 2013
Satzung der Veith-Berghoff-Stiftung
Beschlossen auf der Sitzung des Vorstandsrats der Schiffbautechnischen Gesellschaft am 13. Oktober 1993 und ergänzt am 12. Oktober 2004, am 19. Januar 2010, am 15. Mai 2014 und am 05. Februar 2020.
§ 1 Name
- Die Stiftung ist aus zwei Einzelstiftungen entstanden, die 1917 von dem Wirklichen Geheimen Oberbaurat Dr.-Ing. Rudolf Veith und 1918 von dem Marinebaurat Otto Berghoff ins Leben gerufen wurden. Auf Beschluß der 34. Hauptversammlung der Schiffbautechnischen Gesellschaft wurden sie 1933 zusammengelegt.
§ 2 Zweck
- Die Stiftung bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Schiffbautechnischen Gesellschaft. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung und der Bildung sowie die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung dieses steuerbegünstigten Zweckes durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung der Studentenhilfe auf schiffs- und meerestechnischem Gebiet, indem sie Zahlungen an förderungswürdige Studierende der Schiffs- und Meerestechnik sowie der Schifffahrt an Universitäten und Fachhochschulen gewährt. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Verwaltung
- Die Verwaltung der Stiftung liegt in den Händen eines Verwaltungsrats, der vom Vorstandsrat der Schiffbautechnischen Gesellschaft ernannt wird. Er besteht aus dem Geschäftsführer und vier Mitgliedern der Schiffbautechnischen Gesellschaft, von denen mindestens zwei Mitglied des Vorstandsrats sein müssen. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Der Verwaltungsrat verfügt über die Erträge der Stiftung. Er darf diese nur für die in § 2 genannten Zwecke verwenden. Die Tätigkeit im Verwaltungsrat ist ehrenamtlich.
§ 4 Förderung
- Anträge auf Förderung sind von den Studierenden an den Verwaltungsrat der Stiftung zu richten und zu begründen. Dem Antrag sind der Lebenslauf des Antragstellers und Gutachten von zwei betreuenden Hochschullehrern über die Förderungswürdigkeit beizufügen. Außerdem ist anzugeben, in welcher Höhe eine Förderung aus anderen Mitteln erfolgt oder aus welchem Grund andere Mittel nicht in Anspruch genommen werden können. Der Antragsteller sollte Mitglied der Schiffbautechnischen Gesellschaft sein oder werden. Die Höhe und Dauer der Förderung werden vom Verwaltungsrat von Fall zu Fall festgesetzt. Die Förderungsdauer soll in der Regel ein Studienjahr nicht überschreiten. Sie darf in Ausnahmefällen maximal drei Studienjahre betragen. Bei Fortfall der Förderungswürdigkeit oder bei Unwürdigkeit kann die Unterstützung mit Ende des der entsprechenden Mitteilung an den Betreffenden folgenden Monats entzogen werden. Ob die Förderung entzogen wird, entscheidet der Verwaltungsrat nach seinem Ermessen. Die Beschreitung des Rechtsweges gegen die Entscheidung ist ausgeschlossen.
§ 5 Rechnungslegung
- Die Rechnungslegung der Stiftung erfolgt jährlich gegenüber der Mitgliederversammlung der Schiffbautechnischen Gesellschaft. Die Prüfung erfolgt durch die von der Schiffbautechnischen Gesellschaft bestellten Rechnungsprüfer.
§ 6 Auflösung
- Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbedünstigten Zwecke fällt das Stiftungs-Vermögen an die Schiffbautechnische Gesellschaft e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Änderung am 5.2.2020: §2 Satz 2+3: Zweckbezeichnung und Zweckverwirklichung gem. Anl. 1 § 60 AO